AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen
(AGB) der Mechatroniker für Unternehmergeschäfte
Stand 2016
- Geltung
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (KECKEX GmbH, Austrasse 30, 6832 Sulz) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hin künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2 Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.www.keckex.com) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3 Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.5 Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. - Angebote, Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich
2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4 Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. - Preise
3.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3 Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5 Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 1 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7 Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. - Beigestellte Ware
4.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden 2 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.
4.2 Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden. - Zahlung
5.1 Die Hälfte des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3 Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5. 4 Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungs-verzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.5 Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.6 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.7 Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
5.8 Wir sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.9 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
5.10 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
5.11 Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 40 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht. - Bonitätsprüfung
6.1 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen. - Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.2 Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
7.3 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.5 Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.6 Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7 Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8 Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9 Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.10 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.11 Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
7.12 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten. - Leistungsausführung
8.1 Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Jedoch erlischt die Garantie nach Einsatz von nicht durch die KECKEX GmbH erzeugtes oder empfohlenes Zubehör oder umbauten.
8.3 Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4 Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und er-höht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5 Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen. - Liefer- und Leistungsfristen
9.1 Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.3 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.4 Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5 Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. - Gefahrtragung
10.1 Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
10.2 Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart. - Annahmeverzug
11.1 Gerät der Kunde länger als 3 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
11.2 Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Pkt. 9.4 zusteht.
11.3 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.
11.4 Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. - Eigentumsvorbehalt
12.1 Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3 Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
12.5 Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
12.7 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.8 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9 Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. - Schutzrechte Dritter
13.1 Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
13.2 Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
13.3 Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
13.4 Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
13.5 Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
13.6 Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. - Unser geistiges Eigentum
14.1 Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
14.2 Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
14.3 Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. - Gewährleistung
15.1 Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
15.2 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
15.3 Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.4 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.5 Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
15.6 Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
15.7 Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 5 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
15.8 Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
15.9 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.10 Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
15.11 Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
15.12 Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.13 Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbe¬hebbaren Mangel handelt.
15.14 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeich¬nungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.15 Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
15.16 Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind. - Haftung
16.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer Besonderheiten.
16.2 Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
16.3 Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
16.4 Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
16.5 Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
16.6 Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
16.7 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
16.8 Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten. - Salvatorische Klausel
17.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
17.2 Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. - Allgemeines
18.1 Es gilt österreichisches Recht.
18.2 Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
18.31 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Austrasse 30, 6832 Sulz – Feldkirch).
18.4 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht (BG Feldkirch).
18.5 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Anmerkungen:
Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors, des Herausgebers oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist. Eigenständige Änderungen sind möglich, erfolgen jedoch ausschließlich auf eigene Gefahr. Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.
Verhaltensregeln für Verwender von AGB:
Mechatroniker
Stand 2016
- Beachten Sie, dass die AGB für Mechatroniker nur für Geschäfte mit Unternehmen gelten.
- Die Muster-AGB der Bundesinnung stellen einen grundsätzlichen Standard dar. Prüfen Sie beim genauen Lesen, ob diese Muster-AGB auch Ihre Erfordernisse und Problemfälle in der Praxis abdecken. Weitreichendere Regelungen sind möglich, falls Sie nur mit Unternehmen kontrahieren. Eine individuelle rechtliche Beratung kann durch die Muster-AGB nicht ersetzt werden.
- Ergänzen Sie die Punkte: 1.1, 1.2, 3.5, 4.1, 5.11, 9.4, 11.1, 11.3, 15.7, 18.3.
- Bestehen Sie gegenüber Ihren Kunden auf die Verwendung Ihrer AGB (Argument: Sie erbringen die charakteristische Hauptleistung)
- AGB müssen vereinbart werden (Unterfertigung empfehlenswert), damit sie Vertragsbestandteil werden. Ein Hinweis hat auf der Vorderseite des Angebotes zu erfolgen. Formulierungsvorschlag: „Es gelten ausschließlich unsere beiliegenden AGB“.
- Zur wirksamen Vereinbarung der AGB müssen diese dem Vertragspartner vorgelegt werden; spätestens jedoch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die bloße Abrufbarkeit auf der Homepage genügt NICHT mehr (weder bei Verbrauchern, noch bei Unternehmern). Senden Sie Ihre AGB daher mit Ihrem Angebot an den Kunden.
- Generell gilt, dass abweichende Individualvereinbarungen den Bestimmungen in den AGB vorgehen. Sofern Sie individuell (zB in sonstiger Korrespondenz) die Geschäftsbedingungen des Kunden vereinbaren, schützt Sie somit auch die „Abwehrklausel“ in Punkt 1.5 nicht.
- Sofern der Kunde unter Zugrundelegung seiner AGB den Vertrag abschließen wollte, gelten alleine durch Annahme Ihrer Ware/Leistung durch den Kunden nicht automatisch Ihre AGB (Punkt 1).
- Dokumentieren Sie sämtliche Vereinbarungen (auch nachträgliche Zusatz- und Ergänzungsaufträge oder Änderungen) schriftlich. Detaillierte Leistungsbeschrei-bungen vermeiden spätere Streitigkeiten über Inhalt und Umfang des Auftrags.
- Sofern Sie aufgrund einer Bestellung ohne ausdrückliche Annahme oder Korrespondenz den Auftrag ausführen, stellt dies eine konkludente Annahme eines Auftrags durch faktische Ausführung dar. Allerdings sollte dabei bedacht werden, dass die Annahme genau der Bestellung und den darin vorgesehenen Bedingungen entspricht. Abänderungen, etwa wie die Zugrundelegung der AGB, erfolgen ohne entsprechende Vereinbarung dadurch nicht. Wir empfehlen daher, diese jedenfalls vor Ausführungsbeginn dem Kunden auszuhändigen und deren Geltung mit dem Kunden zu vereinbaren.
- Begrifflich ist zwischen Angebot und Kostenvoranschlag zu unterscheiden: Angebot ist die Vertragserklärung (Angebot – Annahme), dass man bereit ist, das Werk zu den genannten Bedingungen auszuführen. Wird ein Angebot freibleibend erklärt, besteht ein Widerrufsvorbehalt – wohl auch noch nach Zugang der Annahme des anderen – wobei Sie jedoch umgehend zur Antwort verpflichtet sind. Ohne umgehende Antwort kommt der Vertrag entsprechend dem angenommenen Angebot zustande. Der Kostenvoranschlag ist die fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten des Werks (geht über bloßen Angebotscharakter hinaus). Meist ist damit auch die Bereitschaft verbunden, das Werk so auszuführen (somit zugleich Angebot), aber nicht notwendig. Dadurch könnten auch unvorhergesehene Größen oder Kostspieligkeiten der veranschlagten Arbeiten nicht entgelterhöhend berücksichtigt werden.
- Verwender von AGB wünschen manche Regelungen, welche durch bloße Aufnahme in AGB jedoch nicht wirksam vereinbart werden können. Im Folgenden bieten wir Lösungsvorschläge.
- Im Einzelvertrag sollten Sie abschließend anführen, welche Skizzen, Pläne, ua. dem Vertrag als verbindlich zugrunde gelegt werden.
- Abgeltung von (Zusatz)Mehrleistungen: Die zu erbringenden Leistungen sind im Vertrag/ in der Auftragsbestätigung möglichst präzise zu umschreiben (welche Leistungen, welcher Umfang, welche baulichen Gegebenheiten, welche sonstigen Voraussetzungen, etc). Erforderliche Mehrleistungen können dadurch klar abgegrenzt und zusätzlich verrechnet (angemessenes Entgelt) werden (Punkt 3.2).
- Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine beschleunigte Ausführung oder vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasste Leistungen, handelt es sich um eine geänderte bzw. zusätzliche Leistung. Mangels Entgeltsvereinbarung können Sie ein angemessenes Entgelt für die Mehrleistungen in Rechnung stellen. Zur Klarstellung, dass solches nicht vom ursprünglichen Auftragsumfang umfasst ist, sollten Sie auf die damit verbundenen erhöhten Kosten hinweisen (z.B. Fax nach Vor-Ort-Besprechung; ergänzend zu Punkt 3.2)
- Die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen müssen mit dem Angebot, spätestens bei Vertragsabschluss präzise umschrieben werden (Hinweispflicht). Sonst ist eine Überbindung der Verpflichtung, die – dem Kunden unbekannten – Voraussetzungen zu schaffen, nicht wirksam.
- Verdeckt geführte Leitungen u.ä. (Punkt 7.9): Teilen Sie dem Kunden mit, welche Angaben Sie benötigen.
- Warnpflicht: Der Kunde ist ungeachtet dieser AGB zu warnen, wenn beigestellte Stoffe (Geräte, Materialien), Infrastruktur bzw. Anweisungen des Kunden offenbar für die Herstellung des Gewerks untauglich sind. Dies gilt auch gegenüber sachverständigen Kunden. Einer Warnpflicht kann nicht durch allgemeine Hinweise in den AGB hinreichend nachgekommen werden (Punkt 4., Beistellungen, u.a.)
- Die Zulässigkeit von bestimmten Teillieferungen und -leistungen sollten einzelvertraglich festgelegt werden. In die AGB haben wir dies zwar grundsätzlich aufgenommen (Punkt 8.5), jedoch aus Zulässigkeitsüberlegungen eingeschränkt auf sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen. Im Einzelvertrag bedarf es einer solchen sachlichen Rechtfertigung nicht, wenn beide Parteien dies einvernehmlich festlegen.
- Eigentumsvorbehalt mit Weiterveräußerungsmöglichkeit (Punkt 14.2): Bei dieser Klausel handelt es sich um eine Sicherungszession (Abtretung der Forderung zur Sicherung). Zur Wirksamkeit ist der Erwerber der Sache zu verständigen oder die Zession in die Bücher des Kunden einzutragen.
- Die Einschränkung, dass unternehmerische Kunden zumindest zwei Mängelbehebungsversuche einzuräumen haben (Punkt 15.12.) kann nur gelten, soweit dies dem Kunden zumutbar ist (rechtzeitig zur Veranstaltung).
- Werden Sie mit der Mängelbehebung eines Gewerkes beauftragt, und nimmt der Kunde an, dass dies im Rahmen der Gewährleistung (Punkt 15) von Ihnen geschuldet wird, weisen Sie den Kunden darauf hin, dass die Leistung erbracht werden kann, dies jedoch nicht im Rahmen der Gewährleistung erfolgt, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorliegt.
- Sofern im konkreten Fall für Sie vorteilhaft, können Sie gegenüber unternehmerischen Kunden etwa subsidiär die Geltung der einschlägigen ÖNORMEN vereinbaren. Diese enthalten teilweise jedoch auch für Sie strengere Bestimmungen.
- Die AGB können je nach Bedarf durch einzelvertragliche Sonderregelungen ergänzt bzw. abgeändert werden. Sollten generell bestimmte Fälle anders oder zusätzlich geregelt werden, können diese in die AGB aufgenommen werden.